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Sterbefall

Sterbefall: Einen Sterbefall fristgerecht beim Standesamt melden

Sterbefall
Angezündete Kerzen auf einem Regal

Im Todesfall eines nahen Angehörigen müssen Hinterbliebene trotz der belastenden Ausnahmesituation viele Dinge organisieren und entscheiden. Dazu gehört unter anderem die amtliche Beurkundung des Todesfalls. Wir liefern Ihnen alles Wissenswerte rund um die fristgerechte Meldung eines Sterbefalls beim Standesamt.

Verpflichtung zur Sterbefallanzeige

Gesetzlich ist vorgeschrieben, welche Personen dazu verpflichtet sind, einen Sterbefall beim Standesamt zu melden. In der Regel erfolgt die Sterbefallanzeige persönlich im Standesamt.

Zur mündlichen Anzeige sind nach §29 Abs.1 PStG folgende Personen verpflichtet:

1. Jede Person, die mit dem Verstorbenen in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt hat,
2. Die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
3. Jede andere Person, die bei Todeseintritt anwesend war oder Kenntnis vom Sterbefall hat.

Bei der Anzeige des Sterbefalls muss die Todesbescheinigung vorgelegt werden. Anhand dieser wird festgestellt, ob ein natürlicher Tod vorliegt oder nicht. Zur Ermittlung der Todesumstände können die zuständigen Behörden eingeschaltet werden.

Tritt der Sterbefall im Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim ein, sind die Träger der Einrichtung dazu verpflichtet, den Fall schriftlich beim Standesamt anzuzeigen. Sofern kein Anzeigepflichtiger für den Sterbefall vorhanden ist, ist die Gemeindebehörde für den Fall zuständig.

In der Regel kümmert sich der beauftragte Bestatter um die Abwicklung der Sterbefallanzeige. Der Bestatter reicht die benötigten Unterlagen beim Standesamt ein, erhält die Sterbeurkunde und die Erlaubnis für die Bestattung.

 

Feststellung eines Todesfalls

Der Eintritt eines Todesfalls kann nur von einem Arzt anhand von medizinischen Untersuchungen durch eine Leichenschau nachgewiesen werden. Das Verfahren zur Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit muss von den Angehörigen des Verstorbenen eingeleitet werden.

Auf Basis dieser Feststellung wird der Totenschein ausgestellt. Dieser legt den Todeszeitpunkt und die Todesursache fest. Der ausgestellte Totenschein ist Voraussetzung für die Sterbeurkunde. Diese wird vom zuständigen Standesamt ausgestellt. In den meisten Fällen kümmert sich der beauftragte Bestatter um die Beurkundung des Todesfalls.

 

Örtliche Zuständigkeit des Standesamts im Sterbefall

Für die Ausstellung einer Sterbeurkunde ist in der Regel das Standesamt des Bezirkes zuständig, in dem der Sterbefall eingetreten ist. Der Wohnsitz oder übliche Aufenthaltsort des Verstorbenen spielen dabei keine Rolle.

Fristen bei der Sterbefallanzeige

Nach dem Personenstandsgesetz muss der Tod eines Menschen spätestens am dritten Werktag nach Eintritt des Todes beim zuständigen Standesbeamten gemeldet werden. Werktage gelten als Arbeitstage im Standesamt. Samstag und Sonntag sind somit ausgenommen. Tritt beispielsweise Freitag der Tod ein, muss der Todesfall spätestens am Mittwoch der darauffolgenden Woche angezeigt werden.

 

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