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Vaterschaftsanerkennung

Vaterschaft
Vaterschaft

Die Vaterschaft für ein Kind kann jederzeit anerkannt werden:

•vor der Geburt des Kindes oder kurz nach der Geburt des Kindes

 (wenn noch keine Geburtsurkunde ausgestellt wurde)

 oder

•zu einem späteren Zeitpunkt nach der Geburt des Kindes

 (wenn bereits eine Geburtsurkunde ausgestellt wurde)

 Vaterschaftsanerkennung ohne Sorgerechtserklärung

Wenn Sie der Vater eines Kindes und mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet sind, können Sie die Vaterschaft anerkennen. Die Anerkennung der Vaterschaft muss öffentlich beurkundet werden.

Zu beachten

Für eine Anerkennung der Vaterschaft ist immer die Zustimmung der Mutter des Kindes notwendig. Die Erklärung der Mutter muss ebenfalls öffentlich beurkundet werden.

 • Für die Vaterschaftsanerkennung können Sie sich an das Standesamt (gebührenfrei), an das Jugendamt (gebührenfrei) oder einen Notar (gebührenpflichtig) wenden.

• Wenn die Vaterschaft bereits vor der Geburt rechtswirksam anerkannt worden ist, wird der Vater im Geburtsregister des Kindes beurkundet und in der Geburtsurkunde aufgeführt.

• Erfolgt die Anerkennung erst zu einem späteren Zeitpunkt (nachdem das Kind geboren und bereits eine Geburtsurkunde ausgestellt wurde), wird das Geburtsregister ergänzt und eine neue Geburtsurkunde ausgestellt.

• Die Eltern können die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung gemeinsam, aber auch getrennt voneinander vornehmen. Die Anerkennung der Vaterschaft wird jedoch erst wirksam, wenn alle erforderlichen Zustimmungen erfolgt sind.

Benötigte Unterlagen

Für die Anerkennungserklärung des Vaters:

• Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis des Vaters

• Geburtsurkunde des Vaters

Für die Zustimmungserklärung der Mutter:

• Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis der Mutter

• Geburtsurkunde der Mutter

• wenn die Zustimmung getrennt von der Anerkennung der Vaterschaft erfolgt: beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung des Vaters

 

Im Einzelfall können weitere Unterlagen verlangt werden. Bei fremdsprachigen Urkunden benötigen wir  internationale Urkunden oder eine beglaubigte Übersetzung durch einen in Deutschland ansässigen vereidigten Übersetzer.

 

 

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