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Informationen des Schiedsamtes Bad Orb

Das Schiedsamt ist am Dienstag, 19. März 2024 nicht besetzt. Die nächste Sprechstunde des Schiedsamtes ist am Dienstag, 26. März 2024. 

Das Schiedsamt ist die ehrenamtliche Tätigkeit einer Schiedsfrau oder eines Schiedsmanns zur Streitschlichtung in straf- (Privatklagedelikte) und zivilrechtlichen Streitigkeiten.

Schiedsämter gibt es in allen Bundesländern, mit Ausnahme Bayerns, Baden Württemberg, HH und HB. In Sachsen heißen sie Friedensrichterinnen und -richter.
Von den ehrenamtlichen Schiedspersonen sind zu unterscheiden die staatlich anerkannten Gütestellen, in denen häufig Rechtsanwälte und Notare als Mediatoren tätig sind.

Aufgabe des Schiedsamtes:
Schlichtung eines Streitverfahrens ohne Einleitung eines Straf- (Privatklage) oder Zivilverfahrens.
- Mit Täter und Opfer oder Geschädigtem und Verursacher, im Schlichtungsgespräch eine Einigung erzielen. STREITIGKEIT SCHLICHTEN, OHNE EINEN RICHTER ZU BEMÜHEN
Die Parteien sind keine Kläger und Beklagte/Angeklagte, sondern Antragsteller und Antragsgegner.
Auf dem Schiedsamt wird kein Urteil gesprochen, sondern versucht die Parteien gütlich zu einigen.
- Das Schlichtungsverfahren ist kostengünstiger (kein Rechtsanwalt nötig und Gerichtskosten entfallen) und ist schneller abgeschlossen als ein Privatklage- oder Zivilverfahren. Durch eine Konfliktlösung können Antragsteller und Antragsgegner Zeit, Geld und Nerven sparen.
- Haben sich die Parteien geeinigt und einen Vergleich geschlossen, ist die Sache erledigt.
- Bleiben die Bemühungen in der Schlichtungsverhandlung erfolglos, kann der Antragsteller mit einer Sühnebescheinigung (Strafsache) oder Erfolglosigkeitsbescheinigung (Zivilsache) vor Gericht eine Klage einreichen.
- Ein geschlossener Vergleich in einer Schlichtungsverhandlung ist auch ein vollstreckbarer Titel als Voraussetzung für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel zur Zwangsvollstreckung.
Auswahl und Voraussetzung der Schiedspersonen:
Die Schiedsfrau oder der Schiedsmann werden von der Gemeindevertretung auf fünf Jahre gewählt und vom örtlich zuständigen Amtsgericht, das auch die fachliche Aufsicht ausübt, bestätigt.
Der Bewerber muss das 30. bis 75. Lebensjahr haben, im Schiedsamtsbezirk wohnhaft und nach Persönlichkeit und Fähigkeit geeignet sein. Die Schiedspersonen unterliegen während und nach Beendigung ihres Amtes der Amtsverschwiegenheit.

Sachliche Zuständigkeit:
1. Bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten
2. Strafsachen
3. Gemischte Streitigkeiten
Die Erhebung einer Klage vor Gericht ist erst zulässig, nachdem von einer anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. (Obligatorisch)
Zu 1.:
1.1 Ansprüche aus dem Nachbarrecht :
a ) Einwirkungen auf das Nachbargrundstück: §§ 906, 910, 911, 923 BGB
Immissionen (z.B. Rasenmäher-, Baumaschinenlärm, Geruchsbelästigung, Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Bad Orb), Überwuchs oder Überhang, Hinüberfall oder überhängende
Früchte, Grenzbaum oder Grenzstrauch
b) Hess. Nachbarrechtsgesetz: z.B. Nachbarwand, Fenster- und Lichtrecht, Einfriedung, Dachtraufe,
Hammerschlags- und Leiterrecht, Notweg, Grenzabstände für Bäume, Sträucher und lebende
Hecken, Höherführen von Schornsteinen,

1.2 Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre: (insbes. Beleidigungen)

1.3 Vermögensrechtliche Ansprüche nach der Zivilprozessordnung (BGB): z.B. Kaufpreis, Mietzins, Schadensersatz, Schmerzensgeld, Hausordnung, Beseitigungs- / Unterlassungsansprüche.
(Diese vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind in Hessen jedoch aus dem obligatorischen Schlichtungsverfahren genommen. Das schließt ein Schlichtungsverfahren auf einer Gütestelle (Schiedsamt) jedoch nicht aus. Nur vor dem Einreichen einer Klage vor Gericht ist es nicht verpflichtend. Es ist fakultativ möglich ).

Zu 2. :
Strafsachen (Privatklageverfahren) ohne öffentliches Interesse:
Das Privatklageverfahren der in § 380 Abs. 1 StPO aufgeführten Straftaten wird erst nach Scheitern eines Sühneversuchs vor einer Gütestelle vom Gericht eingeleitet.
Verneint beim Vorliegen eines Privatklagedeliktes die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse, wird sie entweder das Ermittlungsverfahren einstellen oder den Anzeigeerstatter auf den Privatklageweg verweisen.
Privatklagedelikte sind:
- § 185 StGB Beleidigung -Antrag und Vorsatz-
- § 186 StGB Üble Nachrede Tatsachen behaupten, verbreiten, geeignet andere
verächtlich zu machen oder in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen-
- § 187 StGB Verleumdung Unwahre Tatsache behaupten …
- § 189 StGB Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener -Antrag und Vorsatz-
- § 123 StGB Hausfriedensbruch -Antrag und Vorsatz-
- § 202 StGB Verletzung des Briefgeheimnisses -Antrag und Vorsatz-
- § 223 StGB vorsätzliche Körperverletzung -Antrag und Vorsatz-
- § 229 StGB fahrlässige Körperverletzung -Antrag und Fahrlässigkeit-
- § 241 StGB Bedrohung „Ihn oder nahestehende Person mit einem Verbrechen bedrohen“ -Vorsatz-
- § 303 StGB Sachbeschädigung -Antrag und Vorsatz-
- § 323a StGB Vollrausch -Vorsätzlich oder fahrlässig- in einen Rausch versetzen, rechtswidrige Tat begehen und infolge des Rausch schuldunfähig sein
- Antrag wenn Rauschtat ein Antragsdelikt ist-

Zu 3. Gemischte Streitigkeiten (Bürgerlich-rechtlich und Strafrechtlich)
Der Antragsteller hat neben dem strafrechtlichen Ziel auch einen zivilrechtlichen Anspruch.
Z.B.: Privatklage wg. Körperverletzung oder Sachbeschädigung, noch Anspruch auf Schadenersatz
Privatklage wg. Beleidigung oder Verleumdung, noch Unterlassungsansprüche.

Wie gehe ich vor, was muss ich tun?
1. Was: Nicht förmlich: Ich komme mit meinem Problem und hole mir nur einen Rat ohne einen Antrag zu stellen. Sogenannte "Tür- und Angelfälle".
Die Lösung dazu könnte die gemeinsame Formulierung eines Briefes des
Geschädigten an den Verursacher sein.
Förmlich: Antrag auf Schlichtungsverhandlung einreichen.
2. Wie: Schriftlich oder persönlich zu Protokoll mit
-Name, Wohnort Antragsteller und Antragsgegner-
-Genauen Sachverhalt mit Orts- und Zeitangaben, Schäden und Verletzungen-
-Bevollmächtigte Personen (Rechtsanwalt, Erziehungsberechtigte mit Vollmacht)-
-Antragsforderungen (z.B. Entschuldigung, Schadenersatz, Kostenübernahme)-
-Unterschrift, Ort und Datum,-
3. Wo: Auf dem zuständigen Schiedsamt
-Wohnsitz des Antragsgegners-
-Im Mietrecht wo das Mietobjekt liegt-
-Ausnahmen: Beide Parteien wünschen eine abweichende Örtlichkeit (Schiedsamt)-
4. Wer: Geschädigter Antragsteller oder dessen bevollmächtigter Vertreter

Verlauf des Schiedsverfahrens:
1. Antragsteller muss für anfallende Gebühren einen Vorschuss in Höhe von 70 bis 100 Euro leisten.
2. Antragsteller und Antragsgegner werden per Einschreiben zur Schlichtungsverhandlung geladen.
-Beide sind verpflichtet persönlich zum Termin zu erscheinen. (Ausnahme: RA wenn
er zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage ist und zum Vergleich bevollmächtigt
ist).
-Ist das Erscheinen nicht möglich, ist es unverzüglich durch ein Attest oder eine
glaubhafte Bescheinigung anzuzeigen.
Bei unentschuldigtem Fernbleiben oder Verlassen des Besprechungsraums vor dem Ende der Schlichtungsverhandlung durch
a) den Antragsteller, gilt der Antrag als zurückgenommen und
b) den Antragsgegner, wird diesem ein Ordnungsgeld von 10 bis 100 Euro auferlegt.
Bei entschuldigtem Fernbleiben ruht das Verfahren und es werden die Parteien neu geladen.
3. In der Schlichtungsverhandlung tragen die geladenen Parteien ihre Argumente vor und suchen im beiderseitigen Gespräch einen gemeinsamen Weg zur Beilegung des Streites.
Die Schiedsperson weist auf Rechte und Pflichten hin, erörtert als Mediator die Streitsache mit den Parteien und kann Vergleichsvorschläge im Sinne der Parteien unterbreiten.
-"Schlichten statt Richten"-
4. Protokollierung des Vergleichs mit Unterschriften aller Parteien.
5. Kostenrechnung an den Kostenschuldner gemäß der Gebührenordnung für Schiedsämter.

Und damit sollte dann der Streit beendet sein!

„Bei uns sind Sie immer der Gewinner!"

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