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Private Feuerwerke- Erteilung einer Ausnahmegenehmigung

Feuerwerk
Bild eines rot/gelben Feuerwerks

Nur zum Jahreswechsel (am 31.12 und 01.01) dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (alte Bezeichnung Klasse II) von Privatpersonen über 18 Jahren abgebrannt werden.

Wenn Privatpersonen, das heißt Personen ohne eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes oder Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz, zu einem anderen Zeitpunkt selbst Feuerwerkskörper der Kategorie F2 abbrennen möchten, kann dies von der zuständigen Behörde aus begründetem Anlass ausnahmsweise zugelassen werden solche Privatpersonen benötigen dafür eine Genehmigung. Als begründeter Anlass wird von manchen Verwaltungen z.B. eine Goldene Hochzeit, ein runder Geburtstag oder ein sonstiges Jubiläum angesehen. Auf die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung besteht jedoch kein Rechtsanspruch.

Hinweis: Auch mit einer solchen Ausnahmegenehmigung dürfen Privatpersonen keine Feuerwerkskörper der Kategorie F3, F4, Bühnenfeuerwerk der Kategorie T2 oder sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 (alte Klassen III (Mittelfeuerwerk), IV (Großfeuerwerk) oder T (pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke, Bühnenfeuerwerk) abbrennen.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag persönlich oder online stellen. Bitte nutzen Sie zur online Beantragung nachfolgenden Link:

https://portal-civ.ekom21.de/civ.public/start.html?oe=00.00.BO.2.7.00&mode=cc&cc_key=FeuerwerkIKZ

Zur persönlichen Beantragung vereinbaren Sie bitte einen Termin.

Erst nachdem Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, können Sie bei einem Feuerwerkshändler oder in einem Online-Shop im Internet Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (Klasse II) ("Silvesterfeuerwerk") erwerben.

Welche Unterlagen werden benötigt:

  • Personalausweis (als Nachweis des Alters und des Wohnortes)
  • weitere Unterlagen zum Zweck des Feuerwerks

Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (z.B. dass während des Abbrennens des Feuerwerks die Feuerwehr beziehungsweise freiwillige Feuerwehr anwesend sein oder dass eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden muss).

Gebühren

Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist mit einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,–
Euro belegt. Bei einem Onlinenatrag ist diese Gebühr online zu zahlen.

Welche Fristen sind zu beachten?

Die Beantragung der Ausnahmegenehmigung sollte mindestens 14 Tage vor dem geplanten Feuerwerk erfolgen.

Rechtsgrundlage


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