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Wahl der Landrätin oder des Landrates des Main-Kinzig-Kreises am 29. Januar 2023

Wahlberechigt

Wahlberechtigt sind alle EU-Bürger, die am Wahltag ihr 18. Lebensjahr vollendet, seit mindestens sechs Wochen (Stichtag 18.12.2022) im Main-Kinzig-Kreis ihren Wohnsitz haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Allgemeine Informationen zur Wahl der Landrätin oder des Landrates

[Quelle: wahlen.hessen.de]

Die Wahl der Landrätin oder des Landrates ist eine Direktwahl. Dies bedeutet, dass die Wählerinnen und Wählen die Landrätin oder den Landrat unmittelbar bestimmen können. Die gesetzliche Amtszeit beträgt 6 Jahre. 

Die sogenannten Direktwahlen müssen immer dann stattfinden, wenn die Amtszeit der Landrätin oder des Landrats (bzw. der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters) abläuft. Sie finden daher nicht an einem landeseinheitlichen Termin statt, werden aber häufig mit einer überregionalen Wahl zusammengefasst; den Wahltag und den Termin einer möglichen Stichwahl bestimmt die jeweilige Vertretungskörperschaft. Direktwahlen werden im Wesentlichen nach denselben Vorschriften wie die allgemeinen Kommunalwahlen durchgeführt. Es handelt sich allerdings immer um eine Mehrheitswahl, bei der jede und jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme hat. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Eine Stichwahl findet zwischen dem zweiten und vierten Sonntag nach der Hauptwahl unter den beiden erfolgreichsten Bewerberinnen und Bewerbern statt, wenn die erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden ist.

Rechtsgrundlagen

  • Hessisches Kommunalwahlgesetz
  • Hessische Kommunalwahlordnung
  • Hessische Gemeindeordnung
  • Hessische Landkreisordnung

Musterstimmzettel

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