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Gewerbezentralregister Auskunft

Auskunft Gewerbezentralregister

Auskunft für Privatpersonen

Informationen für Privatpersonen, die in der Bundesrepublik Deutschland wohnen

Form der Antragstellung

Privatpersonen können die Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister persönlich unter Vorlage des Personalausweises /Reisepasses im Meldeamt der Stadt Bad Orb beantragen.

Alternativ kann der Antrag über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz erfolgen. Für den Online-Antrag über das Online-Portal werden der neue elektronische Personalausweis bzw. ein elektronischer Aufenthaltstitel und ein Kartenlesegerät benötigt.

Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen. Dies setzt grundsätzlich persönliches Erscheinen bei der den Antrag aufnehmenden Behörde voraus. Der Antragsteller bzw. sein gesetzlicher Vertreter können sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Rechtsanwalt oder den Ehegatten, vertreten lassen.

Neben der persönlichen Antragstellung bei der zuständigen Behörde kann die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister dort auch schriftlich beantragt werden. In diesem Fall sind in dem formlosen Antragsschreiben an die zuständige Behörde auch die Personendaten (Geburtsdatum, Geburtsname,  eventuell abweichender Familienname, Vorname/n, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift) anzugeben. Die Unterschrift auf dem Antragsschreiben muss amtlich oder öffentlich beglaubigt sein. Es wird empfohlen, sich vor der schriftlichen Antragstellung mit der zuständigen Behörde – auch wegen der Gebührenbegleichung – in Verbindung zu setzen. Der Antrag kann nicht telefonisch gestellt werden.

Gebühr:

 13 Euro. Die Gebühr ist bei der den Antrag aufnehmenden Behörde zu entrichten.

Umfang der Auskunft:

Die Auskunft beinhaltet alle Entscheidungen, die im Gewerbezentralregister über den Antragsteller gespeichert sind.

Empfänger der Auskunft

Die Auskunft wird grundsätzlich an den Antragsteller übersandt.

Für bestimmte Auskünfte kann die direkte Übersendung an eine Behörde beantragt werden. Diese Ausnahmeregelung erstreckt sich abschließend auf Auskünfte

  • für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung,
  • für die Vorbereitung der Entscheidung auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes sowie
  • für die Vorbereitung der Entscheidung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 38 Abs. 1 GewO.

Bei allen anderen Verwendungszwecken ist die Übersendung der Auskunft nur an den Antragsteller möglich.

Die Übersendung der erstellten Auskunft erfolgt grundsätzlich ausschließlich auf dem Postwege. In besonders eilbedürftigen Angelegenheiten ist eine zusätzliche Übermittlung per Telefax möglich, wenn die Auskunft keine Eintragungen enthält, die Eilbedürftigkeit gesondert schriftlich begründet wird, die Telefaxnummer des Empfängers angegeben wird und die Erreichbarkeit des Anschlusses gegeben ist.

Eine schriftliche Antragstellung - auch per E-Mail - ist nicht möglich.

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