Die Aufsichtspflicht in der Kindertagesstätte

Die Eltern geben ihre Aufsichtspflicht für eine bestimmte, vertraglich geregelte Zeit an die Kindertagesstätte ab.

Die Aufsichtspflicht der Erzieher beginnt mit der Ankunft des Kindes während der Öffnungszeit.
Es reicht jedoch nicht aus, das Kind nur knapp durch die Eingangstür zu schieben oder es gar vom Auto aus in die Kindertagesstätte zu schicken, ohne dass die Erzieherin merkt, dass das Kind den Kindergarten betreten hat.
Das Kind muss der Erzieherin übergeben werden.

Die Aufsichtspflicht der Erzieherin endet beim Abholen, sobald der Abholende das Kind in Empfang genommen hat, oder sie
endet zu dem schriftlich vereinbarten Zeitpunkt, ab dem das Kind den Kindergarten alleine verlassen darf.

Die erste Aufgabe der Erzieherin ist es, das Kind zu erziehen. Sie hat aber auch die Pflicht darauf zu achten, dass dem Kind während es den Kindergarten besucht, kein Schaden zugefügt wird.

Die Aufsichtspflicht ist also von der Erziehungspflicht nicht zu trennen.

Aufsichtspflicht ist jedoch Nebenpflicht zur Erziehungspflicht.
Aufsicht soll die Selbständigkeit und das Verantwortungsbewusstsein des Kindes fördern und nicht einschränken. Sie muss also ins Verhältnis zur Erziehung zur freien Entfaltung der kindlichen Persönlichkeit gesetzt werden.

Hierbei gilt:
Das pädagogische Ziel hat Vorrang, wenn ein Mindestbestand an Sicherheit gewahrt wird.