Rechtlicher Rahmen

Der Rahmen für die Arbeit der Kindertagesstätten ist durch gesetzliche Bestimmungen (Bund und Land) sowie durch politische und vertragliche Vereinbarungen auf kommunalen Ebenen festgelegt. Außerdem bietet die Kleinkinderbewahranstalt Stiftung als Träger der Einrichtungen Strukturen und Angebote, die die Bedingungen für die pädagogische Arbeit bilden.

Gesetzlicher Rahmen auf Bundesebene

Das SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz, KJHG) stellt den gesetzlichen Rahmen der Jugendhilfe dar, der in Teilbereichen durch die Ländergesetzgebung konkretisiert wird. Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

Unter anderem wird im dritten Abschnitt die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege geregelt. Die Aufgabe umfasst die Betreuung, Bildung und Erziehung aller Jungen und Mädchen. Das Leistungsangebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. (SGB VIII, § 22 ff).

Gesetzlicher Rahmen auf Landesebene

Bislang sind im Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder und den dazugehörenden Durchführungsverordnungen, die sich als Mindeststandards verstehen, folgende Bereiche geregelt:

Öffnungszeiten, Gruppengrößen, Personalschlüssel und Qualifikation des Personals sowie die räumlichen Bedingungen.

Auch der Auftrag zur Bildung, Erziehung und Betreuung wird hier beschrieben.

Für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege sind diese im Hessischen HKJGB gebündelt. Zudem wurden die Rahmenbedingungen für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung im HKJGB neu geregelt, mit dem Ziel, den Trägern mehr Gestaltungsspielräume und Flexibilität zu gewähren. Das Gesetz ist zum 01.01.2014 in Kraft getreten.

Satzungen der Kleinkinderbewahranstalt -Stiftung

Die jeweils aktuelle Satzung für die Nutzung der Kindertagesstätten, sowie die Gebührenordnung sind auf der Homepage der Stadt Bad Orb (http://www.bad-orb.de/rathaus   unter der Rubrik Satzungen ) einsehbar.

Die gesetzliche Unfallversicherung

Versichert sind grundsätzlich alle Tätigkeiten die sich aus dem Kindergartenbesuch ergeben, z.B. Spielen, Toben, Basteln, und zwar im Gebäude und auf dem Außengelände des Kindergartens. Versichert sind auch externe Veranstaltungen, z.B. Exkursionen, Ausflüge und Spaziergänge.

Werden Aktivitäten vom Kindergarten außerhalb der Öffnungszeit veranstaltet, so sind auch diese versichert. Versichert ist auch der Weg zum Kindergarten unter Berücksichtigung folgender Punkte:

  • Der Weg muss wegen des Kindergartenbesuches angetreten worden sein.
  • Der Weg muss im zeitlichen Zusammenhang zur Öffnungszeit des Kindergartens stehen.
  • Es muss sich um den üblichen Weg zwischen Wohnung und Kindergarten handeln.

Die Kinder sind zudem auch auf den Wegen zwischen Kindergarten und einer externen Veranstaltung versichert.

Der Versicherungsschutz der Kinder auf ihren Wegen, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Kindergartens stehen, ist unabhängig davon ob die Kinder zu Fuß gehen, ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen oder von den Eltern oder einer Erzieherin im Auto mitgenommen werden.

Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen sich jedoch nur auf einen Personenschaden. Schmerzensgeld ist nicht vorgesehen, ebenso werden Sachschäden grundsätzlich nicht ersetzt.