Umgang mit Kindeswohlgefährdung

Kinder haben ein Recht auf Schutz
UN- Kinderrechtskonvention

Im Sozialgesetzbuch VIII §8a (Kinder – und Jugendhilfe) hat der Gesetzgeber den Schutzauftrag
bei Kindeswohlgefährdung definiert.

Auf der Grundlage dieses Gesetzes hat die jeweilige zuständige Behörde der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) mit jedem ihrer Kindergartenträger eine schriftliche „Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII“ abgeschlossen. 

Demzufolge ist das Fachpersonal von Kindertageseinrichtungen und Krippen verpflichtet, Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung und ggf. unter Hinzuziehung einer erfahrenen Fachkraft – Gefährdungsrisiken einzuschätzen, z. B. bei körperlicher und seelischer Vernachlässigung, seelischer und/oder körperlicher Misshandlung oder sexueller Gewalt.

Das Fachpersonal wirkt bei den Personensorgeberechtigten darauf hin, dass Maßnahmen zur Abwehr des Gefährdungsrisikos in Anspruch genommen werden, wie z. B. Gesundheitshilfen, Beratung oder Familienhilfe.
Wenn diese Hilfen nicht in Anspruch genommen werden und/oder eine akute Gefährdung besteht, ist das Personal zu einer sofortigen Benachrichtigung des Jugendamtes bzw. des Allgemeinen Sozialdienstes verpflichtet.

In unserer Einrichtung gibt es  zu dieser Thematik umfassend geschultes Personal.