Stellplätze und Garagen
Vermeidung der Zweckentfremdung von Stellplätzen und Garagen für Kraftfahrzeuge
Um die jederzeitige Befahrung aller Straßen im Stadtgebiet u. a. durch Rettungs- und Müllfahrzeuge zu gewährleisten und um den Parkdruck im öffentlichen Verkehrsraum zu reduzieren, bittet die Stadtverwaltung um Beachtung folgender Hinweise:
- Stellplätze und Garagen dienen der Unterbringung des ruhenden Verkehrs und der für die Nutzung des Kraftfahrzeuges notwendigen Gegenstände (wie z. B. Winter- bzw. Sommerreifen etc.). Eine Garage ist kein Lagerraum.
- Die Zweckentfremdung von Stellplätzen und Garagen für Kraftfahrzeuge stellt einen Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften dar und erfüllt zugleich den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit.
- Die Bauaufsichtsbehörde kann in diesem Fall Maßnahmen zur Herstellung baurechtmäßiger Zustände ergreifen und ein Bußgeldverfahren einleiten.
Die maßgeblichen Rechtsvorschriften sind:
- Hessische Bauordnung (HBO)
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung – GaV)
- Satzung über Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge sowie Abstellplätze für Fahrräder (Stellplatzsatzung)
Sie finden diese auf der Internetseite Bürgerservice Hessenrecht unter:
- www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-BauOHE2018rahmen
- www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-GaVHE2024rahmen
und auf der Internetseite der Stadt Bad Orb unter:
Die Bad Orber Stellplatzsatzung regelt, dass bauliche Anlagen nur errichtet werden dürfen, wenn Stellplätze oder Garagen für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden.
Mit der Stellplatzsatzung werden die sich aus der Hessischen Bauordnung (HBO) ergebenden bauaufsichtlichen Anforderungen an Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge sowie Abstellplätze für Fahrräder präzisiert (vgl. „Stellplatzsatzung“ auf der städtischen Homepage).
Sinn und Zweck der Stellplatzpflicht ist es, den von einer Anlage hervorgerufenen ruhenden Verkehr außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen unterzubringen, um diese damit nicht zu belasten. So wird ein wichtiger Beitrag zur Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Straßenverkehrs geleistet.
Die notwendigen Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge sind nicht nur herzustellen, sondern müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung während der gesamten Nutzungszeit der den Stellplatzbedarf auslösenden Hauptanlage (z. B. Ein- oder Mehrfamilienwohnhaus, Reihenhaus etc.) befahrbar sein.
Sie dürfen Dritten zum Abstellen von Kraftfahrzeugen überlassen werden, solange sie zum Abstellen der vorhandenen Kraftfahrzeuge der Personen, die die Anlage ständig benutzen oder sie besuchen, nicht benötigt werden. Eine Zweckentfremdung notwendiger Stellplätze ist anzunehmen, wenn:
- eine anderweitige Nutzung, z. B. als Abstellraum, Werkstatt, Wohn- oder Hobbyraum, gewerblicher Lagerraum etc. vorliegt,
- bewegliche Gegenstände, wie Mobiliar, Rasenmäher, Gartenabfälle, Gartenmöbel, Umzugskartons etc. in einem solchen Umfang oder einer solchen Größe abgestellt werden, dass ein Befahren der Garage nicht oder nur erschwert möglich ist,
- ein dauerhaftes Abstellen von Wohnwagen, Anhängern, abgemeldeten und nicht mehr fahrtauglichen Kraftfahrzeugen vorliegt,
- eine ausschließliche Nutzung als Abstellplätze für Fahrräder vorliegt. Das Gesetz differenziert zwischen Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge einerseits und Abstellplätzen für Fahrräder andererseits. Ein Abstellen von Fahrrädern in einer Garage ist allenfalls dann zulässig, wenn die eigentliche Nutzung der Garage nicht eingeschränkt wird, beispielsweise durch Aufhängen der Fahrräder an der Wand oder bei einer großen Garage in der an der Seite ausreichend Platz ist.