Spielapparatesteuer
Die Spielapparatesteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer im Sinne des Artikels 105 Abs. 2a Grundgesetz (GG). Ihr kommt eine Lenkungsfunktion hinsichtlich der Bekämpfung und Eindämmung der Spielsucht zu.
Die Stadt Bad Orb erhebt eine Steuer auf das Spielen an Spielgeräten und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in der Satzung im Einzelnen aufgeführten Besteuerungstatbestände.
3. Sofern ein Gerät ohne Gewinnmöglichkeit nicht über ein Zählwerk, das den Nachweis ermöglicht verfügt, beträgt die Steuer
a) in Spielhallen 60,00 Euro
4. für Geräte, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben 15 v.H. der Bruttokasse
Weitere Details können Sie unserer Spielapparatesteuersatzung entnehmen.
Zur Abgabe einer Spielapparatesteuererklärung nutzen Sie bitte beigefügte Erklärung.
Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.