Gaststätten
Gaststätten ohne Alkoholausschank
Das Betreiben einer Gaststätte ohne Alkoholausschank ist anzeigepflichtig.
Hierzu bedarf es einer Gewerbeanmeldung nach §14 GewO. Der Gewerbeanmeldung kommen sie im Bürgerservice der Stadt Bad Orb nach.
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Gaststätten mit Alkoholausschank
Wer eine Gaststätte mit Alkoholausschank betreiben will, ist verpflichtet, dies 6 Wochen vor Betriebsbeginn unter Vorlage der folgenden, nicht mehr als 3 Monate alten Unterlagen, anzuzeigen:
- Nachweis über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Bhörde.
- Auszug aus dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis (Vollstreckungsportal)
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Gaststätte von einem zuverlässigen Gewerbetreibenden geführt wird.
Sollten sich Gastgewerbetreibende nach Erstattung der Gewerbeanzeige zur Ausübung des Gaststättengewerbes eines/r Stellvertreters/in bedienen, so ist dies unverzüglich unter Vorlage der genannten unterlagen anzuzeigen.
Kosten:
- Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit mind. 51€ bzw. nach Zeitaufwand
- Es fallen Kosten für die einzureichenden Unterlagen an
Bitte beachten:
Bitte setzen Sie sich vor Ihrer Gewerbeanmeldung mit den zuständigen SachbearbeiterINNEN im Ordnungsamt in verbindung, um Ihr gastronomisches Vorhaben abzuklären.
Neben den Bestimmungen des Hessischen Gaststättengesetzes sind insbesondere die baurechtlichen, immissionsschutzrechtlichen und hygienischen Vorschriften zu beachten.
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Vorübergehender Betrieb einer Gaststätte:
Wer aus besonderem Anlass (z.B. Geschäftsjubiläum, Volksfest) das Gaststättengewerbe vorübergehend ausüben will, hat dies spätestens vier Wochen vor Beginn unter der Angabe von
- Namen, Vornamen sowie aktuelle Anschrift
- Ort und Zeitraum der Ausübung des Gaststättengewerbes
- die zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke
- die vorrausichtlich zu erwartende Besucherzahl
schriftlich anzuzeigen.
Dies gilt nicht für Reisegewerbe oder bereits angezeigte Gaststättenbetriebe.
Kosten:
- mindestens 10,00 Euro und höchstens 61,00 Euro.
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Wer betreibt eine Gaststätte?
Eine Gaststätte betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Keine zeitlich vorweggenommene Gewerbeanzeige ist erforderlich, wenn alkoholische Getränke
- als unentgeltliche Nebenleistung in geringen Mengen oder
- an Hausgäste in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb
abgegeben werden. Hier ist - wie bei einer Gaststätte ohne Alkoholausschank - die Abgabe einer Gewerbeanzeige zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns ausreichend.
Die Anzeigepflicht entbindet nicht von der Einhaltung sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften, wie z. B. Sperrzeitregelung, lebensmittelrechtliche Vorschriften, Baurecht (z. B. hinsichtlich der Frage nach Toiletten).
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Nichtraucherschutz, Jugendschutz, Sperrzeit, Immissionsschutz
Nichtraucherschutz
Im Gaststättengewerbe ist das Rauchverbot die Regel. Hiervon erfasst ist nicht nur der Konsum von Tabakwaren, sondern auch der Konsum von E-Shishas und E-Zigaretten. Unter bestimmten Voraussetzungen sind jedoch Ausnahmen vom Rauchverbot zulässig. Nähere Informationen werden auf Nachfrage erteilt.
Jugendschutz
Im Gaststättengewerbe sind zum Schutz minderjähriger Personen (unter 18 Jahre) gesetzliche Reglementierungen zu beachten. Dies betrifft im Wesentlichen den Aufenthalt Minderjähriger in Gaststätten und den Konsum von alkoholischen Getränken. Nähere Informationen werden auf Nachfrage erteilt.
Sperrzeit
Sperrzeit ist die Zeit, zu der die Gaststätte geschlossen sein muss, sich die Gäste nicht mehr in der Gaststätte aufhalten dürfen und gaststättentypische Leistungen (Verzehr), nicht erbracht werden dürfen. Im Gaststättengewerbe sind Beschränkungen der Öffnungszeiten zu beachten. Für Gaststätten in geschlossenen Räumen gilt grundsätzliche eine Sperrzeit von 05:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Für das Gaststättengewerbe unter freien Himmel gilt grundsätzlich eine Sperrzeit von 00:00 Uhr bis 06:00 Uhr.
Immissionsschutz
Beim Betrieb eines Gaststättengewerbes sind Anforderungen des Immissionsschutzes zu berücksichtigen. Es muss gewährleistet sein, dass durch die Ausstrahlungswirkungen des Betriebes (insbesondere Lärm, Geruch) keine Beeinträchtigungen der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit verursacht werden.