Prostitution
Die Pflicht zur Anmeldung gilt grundsätzlich ab dem 01. Juli 2017. Prostituierte, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 01. Juli 2017 tätig waren, können ihre Tätigkeit in einer Übergangszeit bis zum 31.12.2017 bei der zuständigen Behörde anmelden. In diesem Fall gilt bei Personen ab 21 Jahren die erste Anmeldebescheinigung für drei Jahre anstatt für zwei Jahre und die gesundheitliche Beratung für zwei Jahre anstatt für ein Jahr. Für Verlängerungen gilt im Anschluss die reguläre Gültigkeitsdauer von zwei Jahren für die Anmeldung und einem Jahr für die gesundheitliche Beratung.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
- Persönliche Angaben und Nachweise
- Die anmeldepflichtige Person muss folgende Angaben machen:
- Vor- und Nachname
- Geburtsdatum
- Geburtsort
- Staatsangehörigkeit
- Angabe der Wohnung bzw. Hauptwohnung i.S.d Melderechts, hilfsweise auch eine Zustellanschrift Länder & Kommunen, in denen die Ausübung der Prostitution geplant ist
- Personalausweis, Reisepass, Passersatz oder Ausweisersatz
- ggf. ein Nachweis über die Berechtigung zur Beschäftigung für nicht freizügigkeitsberechtigte ausländische Personen
- Bescheinigung über die regelmäßig wahrgenommene gesundheitliche Beratung (bei Erstanmeldung nicht älter als 3 Monate; bei einer Verlängerung über jährliche (ab 21 Jahren) bzw. halbjährliche Beratung (18-21 Jahre).
Die Anmeldung kann nur bei Vorlage aller erforderlichen Unterlagen und Angaben erfolgen. Sollten Nachweise oder Angaben unvollständig sein, muss ein neuer Termin vereinbart werden, bei dem alle erforderlichen und fehlenden Unterlagen nachgereicht werden, damit die Anmeldung erfolgen kann.
Das „Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen“ (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG) ist am 1. Juli 2017 bundesweit in Kraft getreten.
Es sieht vor, dass Gesundheitsämter eine vertrauliche gesundheitliche Beratung anbieten. Diese umfasst Informationen über sexuell übertragbare Krankheiten, Schwangerschaft, Empfängnisverhütung, Alkohol- und Drogenkonsum und bietet die Gelegenheit, eine bestehende Zwangslage zu offenbaren.
Das Beratungsgespräch ist die Voraussetzung für die Anmeldung der Tätigkeit bei der Kommune, in der man überwiegend tätig ist.