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Bebauungspläne (BP)

Einzelne Bebauungspläne werden für bestimmte räumliche Teilbereiche des Gemeindegebiets aufgestellt (§§ 8 bis 13 BauGB). Sie werden aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und regeln das Baurecht im jeweiligen begrenzten Geltungsbereich parzellenscharf. 
Die grundstücksbezogenen Festsetzungen der Bebauungspläne regeln die bauliche und sonstige Nutzung von Grund und Boden allgemeinverbindlich. Die Bebauungspläne bestimmen somit wesentliche bauplanungsrechtliche Voraussetzungen, unter denen für Bauvorhaben Baugenehmigungen erteilt werden. Ein Bebauungsplan ist ein Ortsgesetz (eine Satzung), aus dem sich Rechte und Pflichten für die betroffenen Bürger unmittelbar ableiten.

Bebauungspläne sollen aufgestellt werden, wenn es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies liegt im Ermessen der Gemeinde. Für die Gemeinde ist es also nicht verpflichtend, für das gesamte Stadtgebiet Bebauungspläne aufzustellen; in der Regel werden nur für bestimmte Teilgebiete der Gemeinde Bebauungspläne erstellt.

Ein Bebauungsplan besteht in der Regel aus:

  • zeichnerischen und Textlichen Festsetzungen,
  • einer Begründung, in der Ziele und wesentliche Auswirkungen des Planes erläutert werden,
  • einem Umweltbericht, als gesonderten Bestandteil der Begründung,
  • sowie einer zusammenfassenden Erklärung, in der dargelegt wird, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Behördenbeteiligung in der Planung berücksichtigt wurden.

Die Festsetzungen im Bebauungsplan bestimmen positiv, welche baulichen und sonstige Nutzungen zulässig sind. Ein Zwang, die Grundstücke in der vorgesehenen Form zu nutzen, besteht grundsätzlich nicht (Angebotsplanung).


Übersicht der rechtsverbindlichen Bebauungspläne (BP):


Die Bebauungspläne mit Textlichen Festsetzungen stehen Ihnen nachfolgend als pdf-Dateien zur Verfügung:




Planvorentwürfe des Bebauungsplanes Altstadt

Planvorentwürfe des Bebauungsplanes Altstadt

Planvorentwürfe des Bebauungsplanes Freiflächenphotovoltaik bzw. der FNP-Änderung Freiflächenphotovoltaikanlage II


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